I. Gültigkeit
Wir, die Schmidt GmbH & Co. Hub–Arbeitsbühnen-Vermietung KG (Vermieter), erbringen unsere Leistungen, insbesondere die Vermietung von Arbeitsbühnen, auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Anders lautenden Bedingungen wird widersprochen. Dies gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
II. Angebote, Vertragsgegenstand, Vertragsänderungen
1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Preisänderungen und Zwischenvermietung sind vorbehalten. Preisangaben gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Wir sind berechtigt, andere Geräte als vereinbart als Mietsache zur Verfügung zu stellen, wenn diese technisch gleichwertig sind und den Anforderungen des Mieters ebenfalls entsprechen.
3. Telefonische oder mündliche Vertragsänderungen, insbesondere auch eine Verkürzung oder Verlängerung der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Unser Bedienungspersonal ist nicht zur Vornahme von Vertragsänderungen befugt.
III. Allgemeine Einsatzbedingungen, Pflichten des Mieters, Gefahrübergang, Mietzeit und Frist für Abholaufforderung
1. Die Mietsache darf nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Arbeitsbühnen dürfen insbesondere nur im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung, nicht als Hebekran und nicht zum Ziehen von Lasten oder Leitungen und ähnlichem verwendet werden.
2. Der Mieter haftet allein für die unbeschränkte Zufahrt zu Grundstücken und Räumen und den flüssigen Ablauf der Arbeiten. Etwaige für den Einsatz erforderliche Genehmigungen oder Absperrmaßnahmen hat der Mieter auf seine Kosten zu besorgen. Wir übernehmen diese Tätigkeiten bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung. Der Mieter haftet für den gefahrlosen Einsatz der Mietsache in Bezug auf die Bodenverhältnisse und alle weiteren örtlichen Gegebenheiten und Umwelteinflüsse. Er ist verpflichtet, den Vermieter auf bestehende Gefahren insbesondere auf Bauten im Einsatzbereich wie beispielsweise Kanäle, Dolen, Tiefgaragen sowie eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten etc. unaufgefordert hinzuweisen beziehungsweise sich als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn über solche Umstände zu informieren.
3. Bei Fehlbestellungen von Geräten durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhe, nicht ausreichende seitliche Reichweite und dergleichen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, sind wir berechtigt, den Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten
und die volle ausgefallene Mietzeit zu berechnen.
4. Sollte die Mietsache witterungsbedingt oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Umstände nicht eingesetzt werden können, bleibt der Mieter gleichwohl zur Entrichtung des vollen Mietpreises verpflichtet. Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind nur dann kostenlos, wenn der Mieter bei Auftragserteilung auf die Witterungsabhängigkeit der Arbeiten ausdrücklich hingewiesen hat. Die Verschiebung des Termins muss auf einen gemeinsam vereinbarten und durch uns bestätigten Termin erfolgen. Ist die Mietsache bereits am Einsatzort oder auf dem Weg dort hin, werden die jeweiligen Preise und Kosten gemäß der Mietpreisliste berechnet.
5. Mit Übergabe der Mietsache auf unserem Betriebshof oder im Falle der Anlieferung mit Bereitstellung der Mietsache am Einsatzort des Mieters, geht die Gefahr auf den Mieter über.
6. Der Mietzins wird bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache berechnet. Ist im Mietvertrag keine feste Mietzeit vereinbart und wird die Mietsache von uns abgeholt, berechnen wir Miete bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter die Mietsache gegenüber uns frei meldet und uns zur Abholung auffordert. Die Mitteilung muss bis spätestens 12:00 Uhr am letzten dem Abholtag vorausgehenden Werktag (bei eintägigem Einsatz am Abholtag) bei uns schriftlich eingegangen sein, anderenfalls verlängert sich die Mietzeit automatisch um einen weiteren Tag. Die Mietsache muss für das Transportfahrzeug erreichbar und in einem fahrbereiten Zustand sein. Die weitergehenden Pflichten des Mieters, insbesondere die Verpflichtung zum Schutz der Mietsache vor Schäden, enden allerdings erst ab dem Zeitpunkt, ab dem wir wieder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangen. Der Mieter erkennt an, dass dies erst an dem auf die Meldung folgenden Werktag möglich ist. Als Werktage gelten Montag bis Freitag. Bis dahin hat der Mieter den Besitz an der Mietsache aufrechtzuerhalten und diese in Obhut zu behalten, insbesondere vor Schäden, Diebstahl und Vandalismus gemäß Ziff. V. 12. zu schützen.
IV. Einsatzbedingungen mit Bedienungspersonal, vom Miettarif umfasste Leistungen
1. Ist vereinbart, dass wir zusammen mit der Mietsache Bedienungspersonal zur Verfügung stellen, darf die Mietsache ausschließlich von diesem bedient werden.
2. Soweit die fachgerechte Bedienung der Mietsache dieses zulässt, kann das Bedienungspersonal vom Mieter zu einfachen Handreichungen, die in vollem Umfange der Mieter verantwortet, herangezogen werden, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht. Für durch das Bedienungspersonal verursachte Schäden haften wir nur, soweit das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde. Im Übrigen haftet der Mieter.
3. Im Miettarif sind die Kosten für das Bedienungspersonal enthalten, mit Ausnahme der gemäß Mietpreisliste zu entrichtenden Tagesspesensätze. Für Betriebsstoffe und Versicherung wird zusätzlich eine Umlage auf den Stundentarif gemäß der Mietpreisliste berechnet. Die An- und Abfahrt der Mietsache vom Betriebshof zum Einsatzort und zurück wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem pauschalierten oder tatsächlichen Zeitaufwand gemäß der Mietpreisliste zu den darin angegebenen Sätzen abgerechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abrechnungsgrundlage sind die vom Mieter oder seinem Bevollmächtigten gegenzuzeichnenden Auftragspapiere und die jeweils gültigen Miettarife.
4. Wenn Gerät mit von uns gestelltem Bedienungspersonal angemietet wird, beziehen sich die Miettarife auf eine tägliche Einsatzdauer von 9 Stunden in der Zeit von 7:00 bis 16:00 Uhr bei einer Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung der Mietsache berechnen wir zusätzlich neben den weiteren Stunden Zuschläge für das Bedienungspersonal für Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß der Mietpreisliste.
V. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer, Mietzeit, Pflichten des Mieters
1. Bei Übergabe der Mietsache weisen wir den Mieter oder die von ihm gestellte Person in die Handhabung der Mietsache ein. Ausschließlich die von uns eingewiesene Person, die bei Hebebühnen gemäß den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen vom Vermieter schriftlich mit der Bedienung beauftragt worden sein muss, ist berechtigt, die Mietsache zu fahren beziehungsweise zu bedienen. Voraussetzung ist, dass diese ein Mindestalter von 18 Jahren aufweist und in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug ist. Es ist ausschließlich Sache des Mieters, sich vorher von der Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis zu überzeugen. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, führt dies zum Wegfall des Versicherungsschutzes, siehe Ziffer VI.1.
2. Die Bedienung der Mietsache muss unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erfolgen und unter Beachtung der jeweiligen Bedienungsanleitung, die dem Mieter bei Übergabe nebst den Fahrzeugpapieren übergeben wird. Desweiteren hat der Mieter die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einzuhalten.
3. Die Mietzeit wird vom Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns, spätestens jedoch ab der Abfahrt der Mietsache von unserem Betriebshof, bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit, spätestens jedoch zur ordnungsgemäßen Rückgabe an uns berechnet. Die Rückgabe kann nur am Ort der Bereitstellung und innerhalb unserer gewöhnlichen Geschäftszeiten erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt die Rückgabe nicht am letzten Miettag innerhalb der Geschäftszeit des Vermieters oder spätestens am folgenden Kalendertag bis 07.00 Uhr, zählt der Rückgabetag voll zur Mietzeit.
4. Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 9 Stunden in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr bei einer Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag. Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind uns anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Abrechnungsgrundlage ist die jeweils gültige Mietpreisliste. Bei einer Einsatzdauer von über 9 Stunden am Tag ist für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich ein Neuntel des jeweiligen Tagestarifes zu entrichten. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Eine Nutzung im Mehrschichtbetrieb bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
6. Im Mietpreis sind Kosten für Kraftstoff, andere Betriebsstoffe und die Endreinigung nicht enthalten. Diese trägt der Mieter. Wird das Fahrzeug nicht im voll betankten Zustand zurückgegeben, berechnen wir für den Tankservice den in der Mietpreisliste angegebenen Literbetrag. Der Mieter hat des weiteren pro Rückgabe die in der Mietpreisliste angegebene Reinigungspauschale zu entrichten, die Regelung in der nachfolgenden Ziffer V.10 bleibt davon unberührt.
7. Der Mieter ist verpflichtet, täglich die Motor- und Hydraulikölstände sowie den Wasserstand der Batterie zu prüfen und soweit erforderlich diese auf eigene Kosten aufzufüllen. Für die auf einem vorhersehbaren Betriebsstoffmangel zurückzuführenden Schäden haftet der Mieter uneingeschränkt, in dem Fall ist der Versicherungsschutz, siehe Ziffer VI.1., ausgeschlossen.
8. Im Falle eines Unfalles oder Schadens ist der Mieter verpflichtet, uns sofort telefonisch zu benachrichtigen, soweit die Umstände es gestatten unsere Weisung einzuholen und anschließend eine schriftliche Darstellung über den Unfall- oder Schadenhergang zu übermitteln. Der Mieter hat zur Ermittlung der Unfalltatsachen in jedem Falle die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls erfolgt, auch wenn kein anderer Unfallbeteiligter vorhanden ist. Dem Mieter ist es untersagt, Erklärungen zur Schuldfrage abzugeben. Ein Verstoß hiergegen führt zum Ausschluss des Versicherungsschutzes, siehe Ziffer VI..
9. Sollte der Mieter während des Einsatzes der Mietsache an dieser einen Defekt oder eine Undichtigkeit feststellen oder vermuten, ist er verpflichtet, die Mietsache sofort stillzulegen und uns unverzüglich zu benachrichtigen und Weisungen von uns einzuholen. Andernfalls haftet der Mieter für hierdurch verursachte Schäden unter Ausschluss des Versicherungsschutzes, siehe Ziffer VI..
10. Die Mietsache ist insbesondere bei Beton-, Maler- und Schweißarbeiten sorgfältig abzudecken und vor Verunreinigungen und Schäden zu schützen. Dem Mieter ist es nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet, Spritz- oder Sandstrahlarbeiten unter Verwendung der Mietsache oder in einem Umkreis von 50 m vom Einsatzort der Mietsache durchzuführen oder stattfinden zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Gut oder Stoffe auf die Mietsache niedergeht und diese beschädigt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen haftet der Mieter für hierdurch verursachte Schäden einschließlich des Mietausfalls während der Dauer der Instandsetzung unbegrenzt und unter Ausschluss des Versicherungsschutzes, siehe Ziffer VI.3.
11. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Mietsache ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.
12. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache gegen Schäden, Diebstahl und Vandalismus zu treffen.
13. Zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. das Einbringen in Gebäude / Bauwerke, Rampenverladung usw. werden an den Mieter zu unseren derzeit gültigen Verrechnungssätzen weitergegeben.
VI. Versicherungsschutz , Selbstbehalt des Mieters, Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen durch den Mieter, Haftung und Schadenersatz
1. Für zulassungspflichtige Mietsachen besteht eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß dem Pflichtversicherungsgesetz. Für Schäden, die durch den Mieter bzw. durch dessen Fahrer mit dem Mietgegenstand Dritten zugeführt werden, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von bis zu 2.500,00 € je Schadensfall. Daneben besteht für die fahrbaren und transportablen Mietsachen eine Maschinen- und Kaskoversicherung gemäß den ABMG in der Fassung Januar 1995. Die Höhe der vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung bei dieser Versicherung bestimmt sich nach dem von ihm gewählten Tagessatz für die Kosten der Versicherung gemäß der Mietpreisliste. Die Versicherungsbedingungen stellen wir dem Mieter auf Anforderung gern zur Verfügung.
2. Der Maschinen- und Kaskoversicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden an versicherten Sachen und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl oder Raub. Unvorhergesehen sind Schäden, die weder rechtzeitig vorhergesehen wurden noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhergesehen werden können. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Bedienungsfehler, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, durch Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, durch Wasser-, Öl- und Schmiermittelmangel, durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, und durch Elementarereignisse jeweils gemäß den AMBG in der genannten Fassung. Nicht in die Versicherung eingeschlossen sind Schäden bei Tunnelarbeiten oder Untertage, sowie infolge des Einsatzes auf Wasserbaustellen. Beschädigungen oder Zerstörungen der Reifen der Mietsache sind ebenfalls nicht versichert und von der Haftungsbegrenzung ausgenommen. Der Mieter haftet insoweit jeweils in vollem Umfang.
3. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen: A) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe (diese ist im Fahrerhaus angegeben) verursacht werden. B) Schäden, die aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen entstehen. C) Weitervermietung der Mietsache oder Überlassung an nicht berechtigte Personen. D) Fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung infolge Einwirkung von Alkohol, Arzneimittel oder Drogen. E) Verschmutzung der Mietsache durch unzureichenden Schutz, z.B. bei Maler oder Schweißarbeiten.
4. Der Mieter ist verpflichtet, die Obliegenheiten aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu beachten. Dem Mieter ist insbesondere bekannt, dass für den Fall der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens jeglicher Versicherungsschutz entfällt. Weiterhin ist dem Mieter bekannt, dass im Falle des Eintritts eines Schadens die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes unter anderem davon abhängig ist, dass dem Vermieter und dem Versicherer unverzüglich und wahrheitsgemäß der Schaden angezeigt wird und der Mieter alles unternimmt, was zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
5. Bei einem Unfall oder einer infolge eines nicht vertragsgerechten Gebrauchs eintretenden Verschlechterung der Mietsache haftet der Mieter grundsätzlich für alle hierdurch entstehenden Schäden am Gerät –soweit die Versicherung hierfür nicht eintritt- sowie für den Mietausfallschaden und für etwaige Wertminderungen der Mietsache. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten an den Mieter ab. Aus unseren Bemühungen, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erlangen, entstehen keine Verpflichtungen zur Weiterverfolgung der Ansprüche.
6. Im Falle einer vom Mieter verschuldeten Beschädigung der Mietsache hat der Mieter an den Vermieter für jeden Tag des Nutzungsausfalls eine Mietausfallpauschale in Höhe von 50% des für die betroffene Mietsache im Zeitpunkt der Beschädigung gültigen Mietpreises als Schadensersatz zu zahlen. Der Mieter ist aber berechtigt nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Mietausfall entstanden ist.
7. Für Schäden, die der Mieter mit nicht zulassungspflichtigen Mietgegenständen Dritten zufügt, haftet er in vollem Umfang, er stellt den Vermieter von jeglicher Haftung frei.
8. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die Mietsache in einem vertragsgerechten Zustand zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, soweit die Versicherung hierfür nicht eintritt.
VII. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Mieter erkennt mit Übernahme der Mietsache den ordnungsgemäßen Zustand an, soweit Mängel nicht im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind oder es sich um verdeckte Mängel handelt. Kann mangels Anwesenheit beider Parteien ein Protokoll nicht erstellt werden, hat der Mieter Mängel unverzüglich anzuzeigen. Zeigt er erkennbare Mängel nicht spätestens am zweiten Werktag nach Übergabe und verdeckte Mängel nicht spätestens am zweiten Werktag nach Entdeckung schriftlich an, stehen ihm wegen dieser Mängel keine Rechte zu. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige ist der Zugang beim Vermieter. Ausgeschlossen sind dann auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.
2. Rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, werden von uns beseitigt. Die Kosten der Behebung solcher Mängel tragen wir. Wir sind auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
3. Der Mieter hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen und auch kein Ersatzgerät stellen. Dieses Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch uns.
4. Kommen wir bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn sich der Vormieter in Rückgabeverzug befindet. Ist Ursache unseres Verzuges mit der Übergabe der Mietsache höhere Gewalt oder sind es Unfälle und Schäden, auf die wir keinen Einfluss haben oder bei denen uns nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist unsere Haftung ebenfalls ausgeschlossen. Nach der Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn wir uns zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befinden.
VIII. Haftungsbeschränkung des Vermieters
1. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen uns, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden, wenn es sich um Schäden handelt,
· die grob fahrlässig oder vorsätzlich von uns herbeigeführt wurden;
· durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des wesentlichen Vertragszwecks gefährdet wird, wobei der Ersatzanspruch auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt ist;
· aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wenn sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer fährlässigen Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; bei nur leichter Fahrlässigkeit unsererseits gilt dies nicht gegenüber Unternehmern;
· für die wir nach Produkthaftungsgesetz bei Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften.
Im übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch unser Verschulden der Mietgegenstand infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen unter Ziffer VII.3. und 4. sowie Ziffer VIII.1 entsprechend.
IX. Zahlungsbedingungen, Vorschuss- und Abschlagszahlungen, Zurückbehaltungsrecht
1. Sämtliche Zahlungen, so weit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug kostenfrei zu zahlen und werden, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel herein zu nehmen; im Falle der Annahme erfolgte dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
2. Wir sind berechtigt, vor der Zurverfügungstellung der Mietsache eine angemessene Vorschusszahlung beziehungsweise während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Werden obige Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an für alle Forderungen Verzugszinsen, bei Verbrauchern in Höhe von 5% über den Basiszinssatz, bei Unternehmen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, zu berechnen. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen, haben wir das Recht, uns Zugang zu der Baustelle beziehungsweise zu dem Ort, in dem sich die Mietsache befindet, zu verschaffen und die Mietsache bis zur Begleichung der Zahlungsrückstände in Besitz zu nehmen.
4. Wir sind berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder zum Ausgleich eines Verzugs- oder sonstigen Schadens. Wir können nach unserer Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Mietsachen von der vollständigen Zahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen oder nach unserer Wahl, ohne Ersatzansprüche des Mieters auszulösen, von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswertes berechnen, so weit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
5. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.
X. Abtretung und Aufrechnung
1. Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters uns gegenüber, insbesondere auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.
2. Setzt der Mieter die Mietsache zur Erfüllung eines Vertrages mit einem Dritten ein, so tritt der Mieter schon jetzt die gegen diesen entstehenden Forderungen in Höhe des für die Zeit des Einsatzes an den Vermieter zu zahlenden Mietpreises mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest, zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Von unserer Ermächtigung zur Einziehung der Forderung machen wir solange keinen Gebrauch, wie der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Mieter die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen in die Abtretung anzuzeigen.
3. Der Mieter ist im Falle der Beschädigung der Mietsache verpflichtet, ihm zustehende Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Vertragspartner oder gegenüber Dritten an uns abzutreten, wenn wir dies verlangen.
4. Der Mieter ist zur Aufrechnung mit gegenüber uns bestehenden Forderungen nur befugt, so weit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XI. Datenschutz
Wir werden Ihre personenbezogenen Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
XII. Gerichtsstand und Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Schmidt GmbH & Co. Hubarbeitsbühnenvermietung KG