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      Vermietbedingungen der

      Schmidt GmbH und Co Hub – Arbeitsbühnen Vermietung KG

      1. Gültigkeit

      Wir erbringen unsere Leistungen, insbesondere die Vermietung ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigen wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

      2. Angebote, Vertragsgegenstand

      Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

      Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen, insbesondere auf Verkürzung oder Verlängerung der Mietdauer, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Für den Geräteeinsatz erforderliche Absperrmaßnahmen und die Einholung eventueller behördlicher Genehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag, nicht zu unseren Leistungsverpflichtungen.

      3. Allgemeine Einsatzbedingungen, Wartung und Rückgabe der Mietsache

      Die Mietsache darf nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Arbeitsbühnen dürfen nur im Rahmen ihrer zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt.

      Mit der Übergabe der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet. Der festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Für das Vorhandensein dort nicht dokumentierter sichtbarer bzw. feststellbarer Schäden oder Mängel bei Übergabe trägt der Mieter die Beweislast.

      Die Mietsache darf nur von uns eingewiesenen Personen und unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden. Ist vereinbart, dass vom Vermieter Bedienungspersonal zur Verfügung gestellt wird, darf die Mietsache ausschließlich von diesem bedient werden.

      Der Mieter ist verantwortlich für Einsatzmöglichkeit (insbesondere Zufahrt zum Einsatzort der Mietsache) und Bodenverhältnisse. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn nach Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen, Dolen sowie eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten zu informieren und uns unaufgefordert hierauf hinzuweisen bzw. als Selbstfahrer sich vor Arbeitsbeginn über solche Umstände zu informieren.

      Sollte die Mietsache witterungsbedingt oder wegen anderer nicht vom Vermieter zu vertretenden Umständen nicht eingesetzt werden können, bleibt der Mieter gleichwohl zur Entrichtung des vollen Mietpreises verpflichtet.

      Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die – bei sorgfältigem Einsatz unvermeidliche – Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt. Der Mieter ist verpflichtet, täglich die Motor- und Hydraulikölstände sowie den Wasserstand der Batterie zu prüfen und soweit erforderlich im Bedarfsfalle auf eigene Kosten aufzufüllen.

      Das Gerät ist entsprechend vorstehenden Bestimmungen im funktionsfähigen, gereinigten, ordnungsgemäßen, der Hingabe entsprechendem Zustand ohne Beschädigung zurückzugeben.

      Die Mietzeit endet bei der Vermietung von Geräten, die vom Mieter beim Vermieter abgeholt werden, erst, wenn diese zurückgebracht und dem Vermieter übergeben worden sind. Erfolgt die Rückgabe nicht am letzten Miettag oder spätestens am folgenden Kalendertag bis 7:00 Uhr, zählt der Rückgabetag voll zur Mietzeit.

      Bei der Vermietung von Arbeitsbühnen, die vom Vermieter geliefert und abgeholt werden, endet die Mietzeit, wenn der Mieter dem Vermieter gegenüber die Mietsache frei meldet und den Vermieter zur Abholung auffordert. Die Mitteilung muss bis spätestens 12:00 Uhr am letzten dem Abholtag vorausgehenden Werktag (bei 1-tägigen Einsatz am Abholtag) beim Vermieter schriftlich eingegangen sein, anderenfalls verlängert sich die Mietzeit automatisch um einen weiteren Tag.

      Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Geräts vereinbart wurde. Außerhalb unserer Geschäftszeiten von 7:00 Uhr ? 17:30 Uhr steht ein Notdienst nach vorheriger Anmeldung zur Verfügung. Dieser Service ist kostenpflichtig. Bei Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Darin werden der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsache festgehalten und insbesondere die bei der Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiszwecken dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Rückgabeprotokolls trägt der Mieter.

      Außerhalb der Einsatzzeiten muss der Mieter das Gerät vor Fremdbenutzung schützen. Etwaige Fremdbenutzung geht zu Lasten des Mieters. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte während der Mietzeit auf seine Kosten durchzuführen.

      Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Mietsache ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters gestattet.

      Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.

      4. Preise und Berechnung

      Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Geräts (ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende Versicherungsprämie) und – soweit vereinbart – des vom Vermieter gestellten Bedienungspersonals. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrundezulegen. Kosten für Kraftstoff, andere Betriebsstoffe und Endreinigung sind im Mietpreis nicht enthalten und werden gesondert berechnet. Wird das Gerät nicht im voll betankten Zustand zurückgegeben, berechnet der Vermieter den in der Mietpreisliste angegebenen Literbetrag.

      An- und Abfahrt zählen als Mietzeit.

      Bei Geräten, die vom Mieter abgeholt werden, beziehen sich die Mietpreise ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 9 Stunden in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr bei einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag.

      Bei Geräten, die vom Vermieter geliefert und abgeholt werden, beziehen sich die Mietpreise auf eine tägliche Einsatzdauer von 9 Stunden in der Zeit von 7:00 bis 17:00 Uhr bei einer 5-Tage- Woche von Montag bis Freitag.

      Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung der Mietsache berechnet der Vermieter für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich ein Neuntel des jeweiligen Tagestarifs zuzüglich Zuschläge für etwaiges Bedienungspersonal für Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß der zum Mietzeitpunkt aktuell gültigen Mietpreisliste. Im Zweifel gelten die Aufzeichnungen des bordeigenen Aufzeichnungsgerätes.

      Wird die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen vom Vermieter übernommen, so werden die entsprechenden Kosten zusätzlich berechnet.

      Alle in Angeboten, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen und Mitteilungen angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

      Der Vermieter ist berechtigt, Abschlags- und angemessene Vorschusszahlung zu verlangen. Sämtliche Zahlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug kostenfrei zu zahlen und werden, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldensaldo verrechnet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen; im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen. Werden vereinbarte oder die vorstehend geregelten Zahlungen, gleich aus welchem Grund, nicht geleistet und/oder Zahlungstermine nicht eingehalten, ist der Vermieter berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an für alle Forderungen mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen sowie von Kaufleuten zum Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere Forderungen Fälligkeitszinsen, letztere in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB, zu berechnen. Der Vermieter ist berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Außerdem ist der Vermieter berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten und vom Mieter angemietete Arbeitsbühnen sofort stillzulegen und vom Objekt abzuholen.

      Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.

      Setzt der Mieter die Geräte gewerblich auf fremden Grundstücken ein, so werden die dem Mieter aus seinen Leistungen erwachsenden Werklohn-/Dienstleistungsforderungen sicherungshalber an den Vermieter abgetreten. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Vermieter legt Abtretungen nur offen bzw. zieht die Forderung nur ein, wenn auf eine Mahnung nicht bezahlt wird oder wenn er in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des Mieters erhält.

      5. Übergabe und Gewährleistung

      Der Vermieter bemüht sich, die Mietsache zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Verbindlich sind die Termine nur, wenn sie als Fixtermine gekennzeichnet sind.

      Ersatzansprüche des Mieters wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

      Beanstandungen des Mieters hinsichtlich der Mietsache müssen längstens innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Wurde ein Abnahmeprotokoll nicht erstellt, sind etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen.

      Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Ersatz von Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, außer der Schaden wurde vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wenn sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit gilt Letzteres nicht gegenüber Unternehmern.

      6. Haftung des Mieters und Versicherungsschutz

      Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt den Vermieter insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter auch für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Der Ausfallschaden beträgt 50 % der Listenpreise für eintägige Vermietung gem. Preisliste pro Ausfalltag. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Vermieter ein Schaden oder eine Wertminderung nicht oder nur geringerer Höhe entstanden ist. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten an den Mieter ab. Aus unseren Bemühungen, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erlangen, entstehen keine Verpflichtungen zur Weiterverfolgung der Ansprüche.

      Für zulassungspflichtige Fahrzeuge besteht die gesetzliche Haftpflichtversicherung mit pauschaler Deckung von mind. 2 Mio. Euro.

      Daneben besteht für die fahrbaren und transportablen Geräte eine Maschinen-und Kaskoversicherung (ABMG). Die Höhe der vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung bestimmt sich hier nach dem von ihm gewählten Tagessatz für die Kosten der Versicherung gem. Mietpreisliste. Der Maschinen-und Kaskoversicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden an versicherten Sachen und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl oder Raub. Unvorhergesehen sind Schäden, die weder rechtzeitig vorhergesehen wurden noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhergesehen werden können. Bei nicht vereinbarter Rückgabe der Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten- auch ohne Verschulden des Mieters- entstehen. Der Mieter ist nicht berechtigt,selbst oder durch Dritte Reparaturen an der Mietsache durchführen zu lassen.

      Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen insbesondere auch aus den AKB und ABMG eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter haftet für alle Folgen derer Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung.

      Die AKB / ABMG stehen als Download auf unserer Internetseite zur Verfügung.

      7. Abtretung und Aufrechnung

      Eine Abtretung jedweder Ansprüche dem Vermieter gegenüber, insbesondere auf Erfüllung, auf jedwede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.

      Im Falle der Beschädigung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, ihm zustehende Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Vertragspartner oder gegenüber Dritten an den Vermieter abzutreten, wenn wir dies verlangen.

      Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

      8. Gerichtsstand und Recht

      Gerichtsstand für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckprozessen, ist für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausschließlich Offenbach am Main, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

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